Der Vorfälligkeitsjoker

Kündigung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Im Falle einer vorzeitigen Kündigung oder Vertragsauflösung verlangen Banken und Sparkassen teilweise horrende Vorfälligkeitsentschädigungen. Wie helfen Ihnen, diese Beträge zurückzuholen. Dies ist dann möglich, wenn Sie über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht richtig belehrt wurden.  Im folgenden zeigen wir Ihnen, welche Verträge davon betroffen sind. 


Übersicht:

(zuletzt aktualisiert am 14.03.2023)

Die Vorfälligkeitsentschädigung: Die Bank muss Sie richtig aufklären!

Die Belehrung der Commerzbank: Unzureichende Belehrung vom BGH bestätigt.

Die Belehrung der Sparkasse: Landgericht Rostock verurteilt Sparkasse zur Rückzahlung

Die Belehrung der Volks- und Raiffeisenbanken: Verbraucher klagen erfolgreich vor dem Landgericht Konstanz. 

Die Belehrung anderer Banken: Zahlreiche verbraucherfreundliche Entscheidungen.

Musterschreiben: Fordern Sie Ihre Bank auf, die VFE zurückzuzahlen

Folgen der Falschbelehrung: Bank muss Vorfälligkeit zurückzahlen!

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Die Vorfälligkeitsentschädigung

Im Falle einer Kündigung des Darlehensnehmers vor Zinsbindungsende hat die Bank normalerweise Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 BGB normiert hierfür folgendes:

 

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

 

Sind die Informationen über die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend, ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung jedoch ausgeschlossen (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

 

Einerseits ist das der Fall, wenn die Informationen fehlerhaft, zweideutig oder selektiv sind – etwa weil lediglich starr auf die Höhe der Höchstbeträge nach § 502 Abs. 3 BGB verwiesen wird oder weil nicht deutlich wird, ob es für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf die angegebene Laufzeit des Darlehensvertrags oder auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem dieser erstmals ordentlich gekündigt werden könnte. Andererseits ist das aber auch der Fall, wenn die Informationen aufgrund ihrer Detailliertheit nicht in vernünftiger Weise nachvollziehbar sind (vergleiche Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage, 2022, § 56, Rn. 756).

 

Mit Beschluss vom 28.06.2021 (Aktenzeichen: XI ZR 320/20) hat der BGH zum Beispiel klargestellt, dass Kunden der Commerzbank falsch über die Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt wurden. Der BGH hat damit ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. vom 01.07.2020 (Aktenzeichen: 17 U 810/19) gehalten, in dem die Commerzbank dazu verurteilt worden war, die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 21.500,00 € an ihre Kunden zurückzahlen. Zur Begründung hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ausgeführt, dass die Regelungen im Darlehensvertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu kompliziert seien.

 

Profitieren von dem Urteil können nicht nur Kunden der Commerzbank. Gegen viele Kreditinstitute sind in den letzten Monaten bereits verbraucherfreundliche Urteile ergangen, so z.B. gegen die Sparkasse und die VR-Bank. Der BGH-Beschluss vom 28.06.2021 wird dieser Rechtsprechung Rückenwind geben. Damit können Kunden, die im Zeitraum zwischen 2016 und 2020 Darlehensverträge gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. eines Vorfälligkeitsentgelts zurückgeführt haben, diese Beträge zurückverlangen. Stiftung Finanztest spricht gar von einem "Vorfälligkeitsjoker".

 

Übrigens: Sollten Sie zutreffend über die Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt worden sein, heißt das nicht, dass die Bank die Höhe der Vorfälligkeit richtig berechnet hat. Vielen Banken "vergessen", dass beispielsweise Sondertilgungsmöglichkeiten berücksichtigt werden müssen. Dies hat der BGH aber mit Urteil vom 19.01.2016 (Aktenzeichen: XI ZR 388/14) klargestellt. Unsere Kanzlei prüft die Rechenwege Ihres Kreditinstituts finanzmathematisch.


Die Belehrung der Commerzbank

In vielen Darlehensverträgen hat die Commerzbank ihre Kunden Ziff. 7 des Darlehensvertrages mit folgender Formulierung versucht über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufzuklären: 

 

7. Voraussetzungen und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens

 

Sofern der Darlehensnehmer der Bank mitteilt, dass der Darlehensnehmer eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, wird die Bank dem Darlehensnehmer unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen schriftlich übermitteln:

 

1. Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung

2. im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages

3. gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung und

4. Kosten der Bank für zusätzlichen Aufwand der vorzeitigen Rückzahlung

5. Mitteilung über eventuelle Annahmen die im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erforderlich waren

 

Die Bank berechnet die Vorfälligkeitsentschädigung finanzmathematisch nach der sogenannten, Aktiv-Passiv‘-Methode. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist der Zeitpunkt, zu dem die vorzeitig zurückgezahlte Darlehensvaluta bei der Bank eingeht. Im Einzelnen rechnet die Bank wie folgt:

 

Zunächst ermittelt die Bank unter Berücksichtigung etwa vertraglich vereinbarter Sondertilgungsrechte wann und in welcher Höhe Zahlungen vom Darlehensnehmer zu entrichten gewesen wären, wenn das Darlehen fortgeführt worden wäre. In einem weiteren Schritt ermittelt die Bank, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bank der vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen ausstehenden Rate zur Verfügung stehen würde. Dabei differenziert die Bank wie folgt: Soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristen-kongruenten Laufzeiten vorhanden sind, legt die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde. Die Summe der so ermittelten Anlagebeträge abzüglich des noch nicht zurückgezahlten Darlehensbetrages stellt die Ausgangssumme der Vorfälligkeitsentschädigung dar.

 

Zu Gunsten des Darlehensnehmers berücksichtigt die Bank bei der Berechnung, dass die nach Maßgabe des Darlehensvertrages geschuldeten, ganz oder teilweise ausfallenden Zahlungen in der Zukunft liegen. Finanzmathematisch erfolgt dies im Wege der ,Abzinsung' jeder einzelnen ganz oder teilweise ausfallenden Zahlung über den Zeitraum zwischen ihrer vertraglich vereinbarten Fälligkeit und der tatsächlich erfolgenden Rückzahlung (sog. ,Barwertmethode‘): Zur Abzinsung der in der Zukunft liegenden Zahlungen zieht die Bank die entsprechenden Zinssätze des Geld- und Kapitalmarkts heran, die die Bank bei der Berechnung des Zinsausfalls zugrunde legen (s. o.).

 

Von der so ermittelten Schadenssumme zieht die Bank

 

(a) zu Gunsten des Darlehensnehmers die für das Darlehen auf Seiten der Bank ersparten Verwaltungskosten ab, weil keine weitere Bearbeitung für das Darlehen erforderlich ist. Weiter wird

 

(b) von diesem Betrag zu Gunsten des Darlehensnehmers ein Abschlag für ersparte Risikokosten vorgenommen. Dieser resultiert daraus, dass die Bank für den Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens und dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen normalerweise zurückzuzahlen gewesen wäre, kein Ausfallrisiko für das Darlehen mehr tragen muss.

Die Schadenssumme, vermindert um die vorstehend unter (a) und (b) genannten, ersparten Verwaltungs- und Risikokosten, ergibt dann die von dem Darlehensnehmer an die Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung.

 

Zu der so ermittelten Vorfälligkeitsentschädigung werden noch die Kosten der Bank für den zusätzlichen Aufwand der vorzeitigen Rückführung addiert. Dem Darlehensnehmer ist der Nachweis vorbehalten, dass diese Kosten nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind.

Entsteht der Bank aufgrund der vorzeitigen Rückführung des Darlehens nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Berechnung kein Schaden, ist von dem Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.

Entsteht der Bank aufgrund der vorzeitigen Rückführung des Darlehens nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Berechnung ein Schaden, so ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ungeachtet dessen gesetzlich ausgeschlossen, wenn

 

1) die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder

 

2) im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind." 

 

Damit wurde die Bank den gesetzlichen Vorgaben nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. nicht gerecht. Dies begründete das OLG wie folgt:

 

Die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind unzureichend i.S.v. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sie nicht klar und verständlich i.S.v. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB sind (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 44, juris; BT-Drs. 16/11643, S. 88). Maßgeblich ist die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 14, juris). Ein solcher Verbraucher war nicht in der Lage, den Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen zu entnehmen, wie die Beklagte im Falle der vorzeitigen Rückzahlung die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen würde. Die Beklagte hat die vorzunehmenden Rechenschritte zwar im Einzelnen dargestellt. Diese Darstellung ist in Bezug auf den zweiten Rechenschritt indes unverständlich. Wenn es dort heißt, dass die Bank ermittelt, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bank der vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen ausstehenden Rate zur Verfügung stehen würde, und erläutert, dass „[die Bank] dabei differenziert […] wie folgt“, erwartet der Verbraucher eine Beschreibung dieser differenzierten Vorgehensweise. Eine solche Beschreibung enthält die Klausel jedoch nicht. Es folgt lediglich die Erklärung, dass die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde legt, „soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind“. Was geschieht, soweit solche Hypothekenpfandbriefe nicht vorhanden sind, etwa bei unterjährigen Laufzeiten, bleibt offen. Dazu verhalten sich die Darlehensverträge weder an dieser, noch an einer anderen Stelle. Eine vollständige Beschreibung des zweiten Rechenschritts findet sich lediglich im Merkblatt „Vorfälligkeitsentscheidung“, welches die Beklagte den Klägern erst mit Schreiben vom 19.10.2018 und damit ca. zwei Jahre nach Vertragsschluss übersandt hat. Dort heißt es klar und verständlich: „Der Berechnung können Sie auch die Wiederanlagerenditen entnehmen, zu denen wir die jeweiligen Beträge am Geld- und Kapitalmarkt anlegen können. Bei der Berechnung werden bei Laufzeiten bis zu einem Jahr Geldmarktpapiere und bei Laufzeiten über einem Jahr Hypothekenpfandbriefe herangezogen.“

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz

Kunden der Commerzbank wurden in vielen Fällen bei Vertragsschluss nicht richtig über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung belehrt. Sie können diesen Betrag mit dem nachstehendne Musterschreiben zurückverlangen. Sollte die Commerzbank Ihre Forderung ablehnen, melden Sie sich bei uns. Wir prüfen für Sie kostenfrei innerhalb von 48 Stunden, ob ein anwaltliches Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat.

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Musterschreiben für Commerzbank-Kunden
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Die Belehrung der Sparkasse

Das Landgericht Rostock hat die dortige Sparkasse mit Urteil vom 10.02.2021 verurteilt, an ihre Kunden die Vorfälligkeitsentschädigung aus einem zurückgeführten Darlehensvertrag zurückzuzahlen (Aktenzeichen: 2 O  872/19). Die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung waren nach Ansicht des Gerichts lückenhaft und intransparent. Die Kunden erhalten daher einen Betrag in Höhe von über 23.000 Euro zurück.

 

Konkret wurden die Kunden wie folgt über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert:

 

10.2 Vorfälligkeitsentschädigung

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ablösungsentschädigung) durch die Sparkasse erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sog. „Aktiv/Passiv-Methode“. Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre.

Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen.

Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum entfallende und somit - auf Basis des effektiven Jahreszinses - zu erstattende Disagio in die Berechnung einbezogen, sofern ein Disagio vereinbart wurde.

Die Sparkasse ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend.

Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht ein lnstitutsaufwand, der Ihnen in Rechnung gestellt wird.

Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird zusätzlich von Folgendem ausgegangen:

- Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernden Darlehensschuld;

- Schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte;

- Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt.

Sofern der Darlehensnehmer der Sparkasse die Absicht mitteilt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, übermittelt die Sparkasse dem Darlehensnehmer in Textform unverzüglich Informationen zur Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.“

Das Landgericht Rostock hält diese Information für unzureichend:

 

Konkret führt es zur Begründung aus:

 

21

1.

Die Beklagte [= Sparkasse, Anm. der Kanzlei Stenz & Rogoz] hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen nach § 502 Abs. 1 BGB, da dieser Anspruch gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen unzureichender Angaben für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist.

 

22

Die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind unzureichend, wenn sie nicht klar und verständlich iSv Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB sind. Maßgeblich ist die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 1.7.2020 - 17 U 810/19, NJW-RR 2020, 1121 Rn. 47, beckonline).

 

23

Entscheidend ist, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, beckonline).

 

24

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu der Berechnung unter Anwendung der Aktiv/Passiv-Methode informiert.

 

25

Bei der Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Nichtabnahmeentschädigung abzuzinsen (BGH, Urteil vom 7. 11. 2000 - XI ZR 27/00, NJW 2001, 509, beckonline).

 

26

Aus den Informationen der Beklagten ergibt sich diese Differenzberechnung nicht. Es werden zwar Parameter für die Berechnung der Entschädigung genannt, ohne jedoch transparent zu machen, wie diese untereinander in Beziehung zu setzen sind, so dass der Darlehensnehmer nicht hinreichend zuverlässig die durch die vorzeitige Rückzahlung voraussichtlich anfallenden Belastungen abschätzen kann.

 

27

Im zweiten Absatz der Ziffer 10.2 der Verträge wird ohne weitere Erläuterung für die weitere Bedeutung in der Berechnung der Entschädigung mitgeteilt, dass von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel ausgegangen werde. Im zweiten Satz wird der Eindruck vermittelt, dass nun die Methodik Schritt für Schritt erläutert werden soll, indem ausgeführt wird, dass „zunächst“ ein bestimmter Betrag ermittelt werde. Sodann werden weiter Parameter genannt, die diesen Betrag erhöhen oder verringern. Der Abzug der rechnerisch durch Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel erzielbaren Rendite und der Darlehensmittel selbst wird jedoch nicht erläutert.

 

28

Durch die lückenhafte und intransparente Information kann für den Darlehensnehmer der Eindruck einer sehr viel größeren Belastung entstehen, welche ihn von der vorzeitigen Rückzahlung abhalten könnte.

 

29

Ob auch die weiteren von Klägerseite genannten Unzulänglichkeiten den Wegfall des Anspruches der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung begründen, kann hier dahingestellt bleiben.

 

30 [...]

 

2.

 

Die Aufhebungsvereinbarungen selbst stellt keinen eigenständigen Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen dar.

 

Vereinbarungen über die Modalitäten der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens beseitigen nicht das ursprüngliche Schuldverhältnis, sondern modifizieren das Darlehensverhältnis im Hinblick auf die Erfüllungssperre.

 

Ein Ausschluss der Rückforderung muss daher gesondert vereinbart werden (OLG Köln, Hinweisbeschluss v. 28.10.2016 - 13 U 169/16, BeckRS 2016, 20915 Rn. 3, beckonline). Dies war hier nicht der Fall. Die Beklagte hatte zwar mit den Formulierungen im vorletzten Absatz der Vereinbarungen wohl versucht, eine Rückforderungssperre vertraglich zu vereinbaren, der Kläger hatte sich jedoch ausdrücklich in den Aufhebungsvereinbarungen die Rückforderung vorbehalten. Indem die Beklagte trotz dieser Vertragszusätze die vorzeitige Beendigung der Verträge umsetzte, nahm sie die Angebote des Klägers zum Abschluss der modifizierten Vereinbarungen konkludent an.

 

31

3.

Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

 

32

Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht.

 

33

Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug. Eine erste verzugsauslösende Mahnung erfolgte erst mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2019. Die mit der Klage geltend gemachten Anwaltskosten in Form der Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale entstanden mit Beauftragung und somit vor Verzugseintritt, so dass es sich nicht um einen Verzugsschaden handelt.

 

34

Die Anwaltskosten sind auch nicht als Schadensersatz aus § 280 BGB zu ersetzen. Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch innerhalb einer vertraglichen Sonderverbindung culpa in contrahendo (280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1) oder Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB) in Betracht (BGH, Urteil vom 12. 12. 2006 - VI ZR 224/05, Rn. 8 f., NJW 2007, 1458 Rn. 8f.). Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart (BGH, Urteil vom 16. 1. 2009 - V ZR 133/08, NJW 2009, 1262 Rn. 17, beckonline). Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte (BGH a.a.O. Rn. 20). Letzteres war hier nicht der Fall. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich gegeben. Dass solche Ansprüche im vorliegenden Fall nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sind, stellt eine vertretbare Rechtsansicht dar, die Geltendmachung der Ansprüche und Vereinnahmung der Zahlungen erfolgte somit nicht schuldhaft.

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz

Kunden der Sparkasse wurden in vielen Fällen bei Vertragsschluss nicht richtig über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung belehrt. Sie können diesen Betrag mit dem nachstehenden Musterschreiben zurückverlangen. Sollte die Sparkasse Ihre Forderung ablehnen, melden Sie sich bei uns. Wir prüfen für Sie kostenfrei innerhalb von 48 Stunden, ob ein anwaltliches Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat.

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Musterschreiben Rückforderung Vorfälligkeitsentschädigung Sparkasse
Mit diesem Musterschreiben können Sie Ihre Sparkasse auffordern, die Vorfälligkeitsentschädigung an Sie zurückzuzahlen.
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Die Belehrung der Volksbank und Raiffeisenbank

Das Landgericht Konstanz hat die VR-Bank  mit Urteil vom 08.12.2020 dazu verpflichtet, an ihre Kunden die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen (Aktenzeichen: 4 O 155/20). Die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung waren nach Ansicht des Gerichts unzureichend im Sinne des gesetzlichen Vorschriften. Die Kunden erhielten von ihrer Bank über 8.200,00 Euro zurück.

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

1

Die Kläger verlangen von der Beklagten - einer Bank - Rückzahlung einer klägerseits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.

 

2

Im Jahr 2017 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Anlage K1). Hintergrund war die Finanzierung einer von den Klägern privat genutzten Immobilie.

 

3

In vorgenanntem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag heißt es unter Ziff. 8:

 

„Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung (vergleiche Ziffer 7 dieses Vertrages) oder im Fall der außerordentlichen Kündigung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses (vergleiche Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen) hat der Darlehensnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht. Der Berechnung dieses Schadens wird der Darlehensgeber die vom Bundesgerichtshof für zulässig befundene Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode zugrunde legen, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung frei gewordenen Mittel laufzeitkongruent in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden.

 

Danach wird berücksichtigt:

- Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht. Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzulösenden Darlehens und der Hypothekenpfandbriefrendite ist um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallene Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen. Die auf der Grundlage der so ermittelten Nettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen werden dann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst. Dabei wird auch hier der aktive Wiederanlagezins, das heißt, die Renditelaufzeit kongruenter Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt. (…)“

 

4

Weiter heißt es in dem zwischen den Parteien im Jahre 2017 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag unter Ziff. 14:

 

„Sondertilgungsrecht:

Ab 30.12.2017 sind pro Kalenderjahr Sondertilgungen während der bestehenden Zinsbindung bis zu einer Höhe von maximal 14.200,00 € möglich. Ein Vorfälligkeitsentgelt fällt dafür nicht an. Nicht erfolgte Sonderzahlungen können weder auf ein anderes Darlehenskonto, noch auf folgende Kalenderjahre übertragen werden. Die Leistungsrate (bestehend aus Zins- und Tilgung) verändert sich nach der Sonderzahlung nicht. Die Zinsberechnung wird aber selbstverständlich nur auf das neue - reduzierte - Restkapital vorgenommen. Die Vereinbarung über die Sondertilgungsmöglichkeit gilt bis zum 30.12.2027.“

 

5

Des Weiteren heißt es in den dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag beigefügten „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ unter Ziff. 7.1:

 

„Kündigung von Krediten mit Sollzinsbindung:

Der Kreditnehmer kann einen Kreditvertrag mit einem gebundenen Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

- wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat, frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Kreditnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;

- in jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten; wird nach dem Empfang des Kredits eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunktes des Empfangs.“

 

6

Das den Klägern seitens der Beklagten mit dem im Jahr 2017 zwischen den Parteien abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gewährte Darlehen war von den Klägern laut Vertrag mit einem Sollzinssatz von 1,9% jährlich ab dem Tag der Auszahlung zu verzinsen. Dieser Sollzinssatz sollte bis 30.12.2027 gebunden sein.

 

7

Schließlich heißt es in den dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag beigefügten „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ unter Ziff. 12.2:

„Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag (vgl. Nummer 7.5) ist der Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht. Diesen Schaden wird der Kreditgeber nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet, die insbesondere

- ein zwischenzeitlich gesunkenes Zinsniveau,

- die für den Kredit ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,

- den dem Kreditgeber entgehenden Gewinn,

- den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand sowie

- die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung wird folgende Beträge nicht überschreiten:

- ein Prozent bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,

- den Betrag der Sollzinsen, den der Kreditnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Kreditvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern oder im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.“

 

8

Nach Auszahlung des Darlehensbetrages durch die Beklagte führten die Kläger diesen Betrag im Folgenden an die Beklagte zurück. Infolgedessen beanspruchte die Beklagte mit Schreiben vom 04.10.2019 von den Klägern die Bezahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.233,32 €. Am 10.10.2019 bezahlten die Kläger diesen Betrag an die Beklagte.

 

9

Die Beklagte berechnete die von den Klägern beanspruchte und alsdann auch erhaltene Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode.

10Bei einer Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode wird zunächst ermittelt, welche Zinseinnahmen der Kreditgeber bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag frühestens ordentlich hätte gekündigt werden können, gehabt hätte. Bei der Ermittlung dieses Zahlungsstromes wird die Ausnutzung aller eingeräumten Optionen zu zusätzlicher Tilgung (wie Sondertilgung oder Tilgungssatzanpassung) zum frühestmöglichen Zeitpunkt unterstellt; wäre das Darlehen dadurch noch früher zurückgeführt, als es ordentlich hätte gekündigt werden können, endet damit auch die Berechnung noch früher. Dem gegenübergestellt wird, was der Kreditgeber mit der bei ihm unerwartet verfügbaren Liquidität alternativ erwirtschaften könnte. Die Aktiv-Passiv-Methode geht hierfür von einer zu den ausfallenden Zahlungen aus dem ersten Zahlungsstrom laufzeitkongruenten „passiven“ Wiederanlage der vorzeitig vorhandenen Liquidität in Hypothekenpfandbriefen (bzw. unterjährig: Geldmarktiteln) entsprechend der Renditestatistik der Bundesbank am Tag der Berechnung (bzw. vorzeitigen Beendigung) aus. Die einzelnen sich ergebenden Beträge werden auf den Stichtag abgezinst. Ersparte Positionen für entfallende Risikovorsorge und entfallende Verwaltungskosten des nicht mehr valutierenden Kredits werden in Abzug gebracht.

 

11

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 18.02.2020 forderten die Kläger von der Beklagten die von diesen bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.233,32 € zurück.

 

12

Eine Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung seitens der Beklagten ist bis dato nicht erfolgt.

 

13

Die Kläger meinen:

 

14

Die Beklagte habe die Bezahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht beanspruchen können, weil § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB einschlägig sei. Die im zwischen den Parteien im Jahr 2017 geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag enthaltenen Angaben zur Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode seien unzureichend. So werde nicht darauf hingewiesen, dass die berechtigte Zinserwartung mit dem Zeitpunkt ende, zu dem erstmals eine ordentliche Kündigung möglich sei. Außerdem fehle ein Hinweis darauf, dass die eingeräumten Sondertilgungsmöglichkeiten Einfluss auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung hätten. Soweit die Beklagte auf ein den Klägern im Nachgang zum Abschluss des vorliegend streitgegenständlichen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages ausgehändigtes ESIS-Merkblatt abhebe, sei dies ohne Bedeutung. Denn jedenfalls sei im Vertrag eine ausreichende Information über die Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung nicht enthalten.

 

15

Unbeschadet dessen sei die Beklagte auch gar nicht berechtigt gewesen, die Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode zu berechnen. Hierbei handle es sich vielmehr um eine veraltete Berechnungsmethode. Heutzutage sei es nicht mehr üblich, dass Banken Geld in Pfandbriefe investieren. Diese Annahme stamme vielmehr aus Zeiten mit einem völlig anderen Zinsumfeld. Es sei zu fordern, dass die Beklagte ihren Ausfallschaden konkret darlegt.

 

16

 

Die Kläger beantragen,

 

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.233,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.03.2020, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

 

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 989,13 € als Nebenforderung zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit.

 

17

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

 

18

Die Beklagte meint:

 

19

Die Voraussetzungen des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lägen nicht vor. Die Erläuterungen zur Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung im zwischen den Parteien im Jahre 2017 geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag seien nicht zu beanstanden. Ein Hinweis auf die notwendige Berücksichtigung etwaiger Sondertilgungsrechte sei in Ziff. 14 dieses Vertrages enthalten. Außerdem sei den Klägern ein ESIS-Merkblatt ausgehändigt worden, aus dem sich weitere Einzelheiten ergäben.

 

20

Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die von den Klägern beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode zu berechnen. Dies entspreche ständiger Rechtsprechung des BGH. Es gebe keine Verpflichtung zu einer konkreten Schadensberechnung.

 

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Die beklagte Volksbank wurde wie folgt verurteilt:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.233,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.03.2020 zu zahlen.

 

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Das Landgericht Konstanz hat sein Urteil wie folgt begründet:

 

I.

 

22

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

 

23

1) Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der klägerseits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.233,32 € nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass der Anspruchsgegner durch eine Leistung des Anspruchsstellers etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

 

24

a) Die Beklagte hat von den Klägern eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.233,32 € und damit „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB erlangt. Dies geschah seitens der Kläger auch bewusst und zweckgerichtet und folglich „durch Leistung“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.

 

25

b) Die Bezahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.233,32 € zu Gunsten der Beklagten erfolgte auch ohne Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Denn die Beklagte war gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht berechtigt, von den Klägern eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehensbetrages zu beanspruchen.

 

26

Gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung unter anderem dann ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

 

27

Die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind unzureichend im Sinne von § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sie nicht klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB sind (OLG Frankfurt, Urteil v. 01.07.2020 - 17 U 810/19, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 05.11.2019 - XI ZR 650/18, juris). Maßgeblich ist die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (OLG Frankfurt, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Beschluss v. 19.03.2019 - XI ZR 44/18, juris). Es bedarf nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel. Dies trüge zu Klarheit und Verständlichkeit nichts bei. Vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung aus systematischer Sicht der Verbraucherkreditrichtlinie entscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann (BGH, Urteil v. 05.11.2019 - XI ZR 11/19, juris unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/11 643, Seite 87). Danach ist im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode ausreichend, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, a.a.O., m.w.N.).

 

28

Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Angaben der Beklagten in dem vorliegend streitgegenständlichen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag zur Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung als unzureichend. So ist in Ziff. 8 des vorgenannten Vertrages hinsichtlich der Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung davon die Rede, dass es auf den Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung ankomme, womit die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspreche, gemeint sei. Dies ist jedoch - was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist - nicht zutreffend. Denn im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode kommt es ganz entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem erstmals ordentlich gekündigt werden könnte (BGH, Urteil v. 19.01.2016 - XI ZR 388/14, juris). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob und wenn ja, inwieweit Sondertilgungsrechte eingeräumt wurden (BGH, a.a.O.). Beide vorgenannten Parameter tauchen in den Angaben in Ziff. 8 des zwischen den Parteien geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages aber schlicht überhaupt nicht auf. Die Angaben erwecken vielmehr den Eindruck, es komme hinsichtlich der Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens auf die gesamte Restlaufzeit des Darlehens an. Dies ist aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers durchaus geeignet, diesen von der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens - ein zentrales Recht des Verbrauchers als Vertragspartner eines Darlehensvertrages - abzuhalten. Denn die Beklagte suggeriert im vorliegend streitgegenständlichen Darlehensvertrag, es falle eine Vorfälligkeitsentschädigung unter Berücksichtigung des Zinsschadens bezogen auf die gesamte Vertragslaufzeit an. Eine so berechnete Vorfälligkeitsentschädigung kann wesentlich höher ausfallen, als sie dies bei Berücksichtigung von Kündigungs- und Sondertilgungsrechten täte.

 

29

Der vorgenannte Befund wird nicht durch die Angaben in Ziff. 14 des zwischen den Parteien geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages infrage gestellt. Dort wird zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Vorfälligkeitsentgelt für Sondertilgungen nicht anfalle. Dies liegt für sich genommen jedoch für jedermann auf der Hand und ist gerade Sinn der Einräumung eines Sondertilgungsrechts. Dass von dieser Vertragspassage auch andere Darlehensrückzahlungen, das heißt solche, die sich außerhalb eines etwaigen Sondertilgungsrechtes bewegen, in Bezug genommen werden sollen, erschließt sich aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers demgegenüber nicht.

 

30

Schließlich führt auch Ziff. 12.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist bereits völlig unklar, in welchem Verhältnis Ziff. 7 und Ziff. 12.2 des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages zueinander stehen. Allein dies führt bereits zu einer ausreichenden Unklarheit der Angaben im Sinne von § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

 

31

Nachdem § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB fordert, dass die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung „im Vertrag“ enthalten sind, kommt es auf die Aushändigung des ESIS-Merkblattes nicht an.

 

32

c) Ein Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB besteht auch aus anderen Gründen nicht. Insbesondere kann aus der bloßen Bezahlung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Kläger - ganz gleich, auf welchem Weg diese erfolgt ist - nicht geschlossen werden, dass diese mit der Beanspruchung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Beklagte vorbehaltlos einverstanden gewesen sind (vgl. BGH, Urteil v. 11.01.2007 - VII ZR 165/05, juris). Im Übrigen bestehen hinsichtlich einer derartigen rechtlichen Konstruktion mit Blick auf § 512 BGB erhebliche Bedenken. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an.

 

33

d) Der klägerische Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.233,32 € ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete unter anderem dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Zur Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Urteil v. 13.05.2014 - XI ZR 170/13; NJW-RR 2014, 1133). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte weder vorgetragen, noch ist dies aus anderen Gründen ersichtlich.

 

34

2) Der klägerseits begehrte Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht gegeben. Aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 BGB kann ein derartiger Anspruch nicht hergeleitet werden. Auch aus Verzugsgesichtspunkten ergibt sich ein solcher Anspruch nicht, weil die Kläger die Voraussetzungen eines etwaigen Verzugs der Beklagten gem. § 286 BGB nicht vorgetragen haben. Vorgelegt wird klägerseits lediglich ein Anspruchsschreiben vom 18.02.2020, ohne dass aber mitgeteilt wird, ob und weshalb hierdurch ein Verzug der Beklagten eingetreten sein sollte.

 

35

3) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Nachdem die Beklagte auf das klägerische Anspruchsschreiben vom 18.02.2020 binnen der dort gesetzten Frist die klägerische Forderung nicht bezahlte, befindet sie sich seit Ablauf des 03.03.2020 in Verzug. Die Kläger können demnach seit dem 04.03.2020 Verzugszinsen hinsichtlich ihrer berechtigten Hauptforderung verlangen.

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz

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Unsere Kanzlei hält solche Klauseln zwar für unwirksam. da Sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich, solche Klauseln von vornherein nicht zu unterzeichnen. 

 

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