Endlich wieder ein Urteil zur neuen Widerrufsinformation: Das Landgericht Aurich (Az.: 1 O 806/16) hat mit aktuellem Urteil den Zusatz
"Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann."
am Ende einer Widerrufsinformation der Ostfriesischen Volksbank eG für unwirksam erklärt. Das Urteil betrifft jedoch zahllose Banken und Sparkassen im Bundesgebiet.
Das Landgericht Aurich hat das Urteil zutreffend wie folgt begründet:
„Dieser Aufwendungsersatzanspruch besteht allerdings selbstverständlich nur für den Fall, dass der Darlehensgeber tatsächlich derartige Aufwendungen getätigt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Beklagte im Rahmen des streitgegenständlichen Darlehensvertrages keinerlei Aufwendungen im Sinne von § 495 Abs. 2 S.1 Nr. 3 HS 1 BGB aF gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat. Für den Darlehensnehmer, der im Falle von Verbraucherdarlehensverträgen regelmäßig ein Laie im Hinblick auf Bank- und Kreditgeschäfte ist, ist o. g. Satz aber nur so zu verstehen, dass der Darlehensgeber Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen tatsächlich erbracht hat und diese im Falle eines Widerrufs auch zurückverlangen wird.“