Landgericht Amberg: Prolongation ist widerruflich

Weiterer Erfolg der Kanzlei Stenz & Rogoz: Das Landgericht Amberg hat mit Urteil vom 18.04.2019 (Az.: 24 O 1177/16) eine Anschlusszinsvereinbarung ("Vereinbarung zur Konditionenanpassung") der Hypothekenbank Frankfurt AG - einer 100 %-igen Tochter der Commerzbank AG - als widerruflich angesehen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Anschlusszinsvereinbarung auf dem Postwege zustande kam und damit im Fernabsatz erfolgte. Das Landgericht setzte sich dabei ausdrücklich mit der jüngst veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 15.01.2019 (Az.: XI ZR 202/18) auseinander. Damit steht fest, dass nach wie vor Anschlusszinsvereinbarungen, bei denen es sich nicht um sog. unechte Abschnittsfinanzierungen handelt, selbständig widerrufbar sind. 

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Kläger schlossen im Jahr 2005 in der Amberger Filiale der Beklagten mit der Hypothekenbank in Essen AG einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 80.000,- €. Der Darlehensvertrag wies eine Laufzeit von 10 Jahren auf. Die Widerrufsbelehrung dieses Vertrages sah das Landgericht Amberg jedoch als zutreffend an.

 

Im Jahr 2012 schlossen die Kläger mit der Hypothekenbank Frankfurt AG in Eschborn eine „Vereinbarung zur Konditionenan­pas­sung“ mit Wirkung zum 01.12.2015. Die Vereinbarung kam ausschließlich auf dem Postwege zustande.

 

Zwischenzeitlich waren die Hypothekenbank in Essen AG sowie die Hypothekenbank Frankfurt AG abgewickelt und die Portfolios auf die Commerzbank AG übertragen worden, sodass die Commerzbank Rechtsnachfolgerin der beiden genannten Institute ist. 

 

Mit Schreiben vom 08.06.2016 erklärten die Kläger der Commerzbank gegenüber den Widerruf des o.g. Darlehensvertrages sowie der Prolongationsvereinbarung. Darin wurde der Commerzbank AG Frist bis 30.06.2016 gesetzt, den Widerruf schriftlich anzuerkennen.


Das Landgericht Amberg hat auszugsweise wie folgt argumentiert:

 

B. II. 1. b. 

 

aa.

[...]

Gem. § 312 b Abs. 1 BGB a.F. sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Gem. S. 2 der Vorschrift sind Finanzdienstleistungen Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

 

Eine Erbringung einer selbstständige Bankdienstleistung liegt vor, da, wie ausgeführt, das Darlehen vorliegend durch einen anderen Vertragspartner weitergeführt wurde. Jedenfalls aber stellt die „Vereinbarung zur Konditionenanpassung“ eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung dar. Zwar meint „im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung" primär Vorgänge der Kreditvermittlung (MünchKomm-BGB/Wendehorst, 6. Aufl., 2012, § 312b Rn. 19). Diese Formulierung umfasst aber auch Kreditberatungen, wenn der zu beurteilende Fernabsatzvertrag unmittelbar dazu dienen soll, Entscheidungen des Verbrauchers im Hinblick auf einen künftigen oder bestehenden Kreditvertrag zu beeinflussen (MünchKomm-BGB/Wendehorst, 6. Aufl.‚ 2012, § 312b Rn. 20).

 

bb.

Die „Vereinbarung zur Konditionenanpassung“ stellt in der hier gegebenen Sonderkonstellation einen eigenständigen Fernabsatzvertrag dar.

 

Wie bereits ausgeführt, besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Kläger im hier vorliegenden Fall die Konditionenanpassung nicht mit ihrem ursprünglichen Vertragspartner aus dem Ausgangs-Darlehensvertrag, nämlich der Hypothekenbank in Essen AG, vereinbarten, sondern mit der Hypothekenbank Frankfurt AG in Eschborn. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von jener in den beklagtenseits zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M., wonach im Falle des Vorliegens einer unselbständigen Prolongationsvereinbarung kein neuer Vertrag geschlossen wird und es sich nur um eine unselbststandige Weiterführung handelt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.10.2017, 23 U 195/16, Seite 6 u. 7; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2018, 9 U 42/17, S. 6.).

 

Mithin erforderte die Konditionenanpassung aufgrund der unterschiedlichen Vertragspartner hier ausnahmsweise einen neuen Vertragsschluss zwischen den Klägern und der Hypothekenbank Frankfurt AG. Dass die Beklagte später Rechtsnachfolgerin beider Kreditinstitute wurde, vermag hieran nichts zu ändern.

 

Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der beklagtenseits zitierten Entscheidung des BGH, Beschluss vom 15.01.2019, XI ZR 202/18, BeckRS 2019, 628. Hierin stellt der BGH fest, dass bei einem Verbraucherdarlehensvertrag in Form einer unechten Abschnittsfinanzierung die Vorschriften über Fernabsatzverträge auf die Konditionenanpassung keine Anwendung finden. Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird. Dem Verbraucher wird kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt. Aufgrund dessen ist das Darlehensverhältnis bestehend aus „Grundvertrag“ und ggf. anschließender Prolongationsvereinbarung als Einheit anzusehen, so dass dem Darlehensnehmer nur bei Abschluss des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht zusteht (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 15.01.2019, Xl ZR 202/18, BeckRS 2019, 628). Ein solcher Fall ist aber vorliegend, wie ausgeführt, nicht gegeben, da die Konditionenanpassung mit einem anderen Vertragspartner erfolgte, damit ein neues Kapitalnutzungsrecht durch den neuen Vertragspartner eingeräumt wurde und folglich auch keine Einheit der beiden Verträge vorliegt.

 

cc.

Die „Vereinbarung zur Konditionenanpassung“ kam auf dem Postweg zustande und wurde somit ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne des § 312b Abs. 2 BGB abgeschlossen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl, 2018, § 312c, Rn. 3). Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 312b Abs. 4 S. 1 BGB a.F. ausgeschlossen. Hiernach finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge bei mehrmaligen Vorgängen unter bestimmten Voraussetzungen nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Auf die Konstellation, dass der Verbraucher wie hier einen neuen Vertragspartner erhält, ist die Vorschrift des § 312b Abs. 4 S. 1 BGB a.F. schon nicht anwendbar (vgl. MünchKomm-BGB/Wendehorst, 6. Aufl., 2012, § 312b Rn. 91).

 

dd.

Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 312d Abs. 5 S. 1 BGB a.F. ausgeschlossen, wonach das Widerrufsrecht bei solchen Fernabsatzverträgen nicht besteht, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 499 bis 507 BGB a.F. ein Widerrufs- oder Ruckgaberecht nach § 355 BGB oder § 356 BGB zusteht. Dies ist vorliegend jedoch gerade - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. 

 

ee.

Der Widerruf der Konditionenvereinbarung am 08.06.2016 erfolgte rechtzeitig, da aufgrund nicht erfolgter Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann.

 

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Urteil des Landgericht Amberg vom 18.04.2019
Urteil Landgericht Amberg 24 O 1177_16_g
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