Aufrechnungsbeschränkung in den AGB

Das Landgericht hatte mit Urteil vom 21.09.2018 (Aktenzeichen 2 O 21/18) einen Widerruf für wirksam erklärt, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensvertrages eine Aufrechnungsbeschränkung enthalten war. Leider teilt der Bundesgerichtshof diese Ansicht nicht: Mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss 04.09.2019 (Aktenzeichen: XI ZR 511/18) führte er u.a. aus:

 

"In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung. 

 

Das gilt unbeschadet des Umstands, dass im konkreten Fall nach § 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung eine Belehrung über die Widerrufsfolgen zu erteilen war.

 

Entsprechend steht die obergerichtliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, eine nach Maßgabe des Senatsurteils vom 20. März 2018 (XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 12 ff.) unwirksame Klausel beeinträchtige die Deutlichkeit bzw. Klarheit und Verständlichkeit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht (für die Widerrufsbelehrung OLG Schleswig, Urteil vom 9. August 2018 - 5 U 43/18, juris Rn. 45; für die Widerrufsinformation OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2018 - 4 U 140/17, juris Rn. 19 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 23 U 91/17, juris Rn. 26 und ZIP 2019, 166, 167 f.; OLG Köln, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 24 U 71/18, juris Rn. 9, vom 18. Oktober 2018 - 4 U 90/18, juris Rn. 4 ff., vom 22. Oktober 2018 - 24 U 106/18, juris Rn. 16 und vom 10. Januar 2019 - 12 U 90/18, juris Rn. 23 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 30 ff.)."

 

Der Beschluss ist im Volltext abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XI%20ZR%20511/18&nr=95658