OLG Köln und die Bindung des EuGH-Urteils

Das Oberlandesgericht Köln hat mit nicht-veröffentlichten Beschluss vom 06.04.2020 (Az.: 12 U 52/19) eine Bindung an das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 abgelehnt. Es argumentiert damit, dass die verklagte DSL Bank das gesetzliche Muster der Widerrufsinformation übernommen hat und sich insofern auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Der Beschluss, der in einem Verfahren erging, das von der Kanzlei Stenz & Rogoz betreut wird, ist noch nicht rechtskräftig. Es wird derzeit geprüft, ob hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird.

Wörtlich führte das OLG Köln u.a. aus:

 

"Es kommt daher - gerade weil die streitgegenständliche Widerrufsinformation Musterschutz genießt und ihr demgemäß nach deutschem Recht Gesetzlichkeitsfiktion zukommt - für den vorliegenden Fall im Ergebnis auch nicht auf die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) an."

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Beschluss des OLG Köln vom 06.04.2020 (Aktenzeichen: 12 U 52/19)
OLG Köln 12 U 52_19.pdf
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