In der neuesten Auflage des Beck'schen Online Kommentars zum BGB hat Möller von weitreichenden Wirkungen des EuGH-Urteils vom 27.03.2020 gesprochen (54. Edition, Stand: 01.05.2020, § 492, Rn. 13). Unter anderen führt er aus:
"Der EuGH hat mit Urteil vom 26.3.2020 auf Vorlage des LG Saarbrücken [...] festgestellt, dass eine sog. Kaskadenverweisung, wie sie durch § 492 Abs. 2 eröffnet ist, nicht der Maßgabe entspricht, den Verbraucher über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form zu informieren [...]. Diese Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. p, 14 Abs. 1 UAbs. 2 Verbraucherkredit-RL steht der Rspr. des BGH entgegen, der eine knappe und prägnante Information des Verbrauchers in Anlehnung an die RL als Vorgabe formuliert (BGH NJW 2017, 1306). Das EuGH-Urteil entfaltet weitreichende Wirkungen in den Fällen, in denen es sich um Immobiliardarlehen im Sinne von § 503 aF handelt, die im Zeitraum vom 11.6.2010 bis 20.3.2016 geschlossen worden sind. Diese sind weiterhin widerruflich, wenn nicht die Gesetzlichkeitsfiktion der korrekt verwendeten Musterwiderrufsinformation den Mangel überspielt. Entsprechen die zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie zusätzliche „Pflichtangaben“ benennen, ist darin das Angebot zu sehen, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser Angaben im Darlehensvertrag abhängig zu machen. Geschieht dies nicht, beginnt daher die Widerrufsfrist nicht zu laufen (BGHZ 213, 52 = NJW 2017, 1306 Rn. 10–33: Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde; BGH WM 2017, 1602 Rn. 21–22: Anheftung der allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen; OLG Karlsruhe VuR 2017, 317: vertraglich zusätzlich vereinbarte Voraussetzungen erfüllt, Widerrufsfrist in Gang gesetzt)"
Damit hat sich der erste wichtige Rechtskommentar in Deutschland ausdrücklich gegen die BGH-Ansicht (geäußert in den Beschlüssen vom 31.03.2020 (Aktenzeichen: XI ZR 581/18 und XI ZR 198/19)) gesetzt.