Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 11.09.2019 über eine Vorlagefrage des Landgerichts Bonn entschieden (Aktenzeichen: C-143/18 - Romano). Gegenstand des Rechtsstreit ist der Widerruf eines Darlehensvertrages bei der DSL Bank. Die dort verwendete Widerrufsbelehrung enthielt u.a. folgenden Text:
„Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und der Darlehensnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat.“
Der EuGH hat Pressemitteilungen zufolge den Widerruf von Darlehensverträgen, die online oder per Fax abgeschlossen wurden als verfristet angesehen, wenn diese vollständig erfüllt wurden. Nach Ansicht der Kanzlei Stenz & Rogoz betrifft das Urteil nur sehr wenige Fälle in der Praxis. Nachdem das Urteil noch nicht veröffentlicht wurde, konnte es jedoch noch nicht ausgewertet werden. Der Verfahrensgang ist auf den Internetseiten des EuGH nachzulesen.