Mit Urteil vom 18.06.2020 hat die 1. Kammer des EuGH entschieden, dass Anschlusszinsvereinbarungen nicht widerruflich sind. Wörtlich führte der EuGH u.a. aus: "Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG [...] ist dahin auszulegen, dass eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung oder – für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde – die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorsahen. Das Urteil wird von der Kanzlei Stenz & Rogoz in den nächsten Tagen an dieser Stelle bewertet. Es ist im Volltext auf den Internetseiten der Europäischen Union nachzulesen.