Widerrufsbelehrung der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG

Jedes Kreditinstitut hat seine Widerrufsbelehrungen seit 2002 immer wieder geändert. Bei den nachfolgenden aufgeführten Belehrungen handelt es sich um einige ausgewählte Exemplare, die unserer Kanzlei in den letzten Monaten zur Prüfung vorgelegt wurden. Sämtliche Belehrungen hier aufzuführen, würde den Rahmen sprengen. Dies bedeutet nicht, dass die anderen Belehrungen fehlerfrei sind. Denken Sie daran: Laut einer Studie der Verbraucherzentrale Hamburg erfüllen sage und schreibe rund 80 %  der Widerrufsbelehrungen die von den Gerichten formulierten Vorgaben nicht.

Widerrufsbelehrung 2010

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG hat 2010 u.a. die hier auszugsweise wiedergegebene Widerrufsbelehrung verwendet:

  

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem der Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags erhalten hat, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

 

Der Widerruf ist zu richten an:

[…]

 

Widerrufsfolgen

[…]

„Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“

 


Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:


Die Belehrung der Schwäbisch Hall AG ist nicht nur irreführend sondern auch falsch. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist [erst], wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB a.F. entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Dies wird in der Belehrung jedoch verschwiegen!

 

Es genügte auch nicht, den Verbraucher auf die Pflichtangaben „nach § 492 Abs. 2 BGB“ zu verweisen. Die Vorschrift enthielt nämlich eine bloße Weiterverweisung mit folgendem Wortlaut:

 

„Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.“

 

Es ist unzumutbar für einen unbefangenen und durchschnittlichen Verbraucher, auf welchen abzustellen ist (vgl. nur BGH NJW 2010, 989, Rz. 14), sich durch den Paragraphendschungel des Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB zu arbeiten. Vielmehr wäre es die Pflicht des Kreditinstituts gewesen, den umfassend über sämtliche Pflichtangaben aufzuklären. Dies hat auch das OLG München in einer aktuellen Entscheidung vom 21.05.2015 wie folgt zum Ausdruck gebracht (Az.: 17 U 334/15):

 

„Das bedeutet, dass dort lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt sind, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschreiben. Damit ist aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft (vgl. für die Problematik der exakten Beschreibung des Beginns der Widerrufsfrist BGH, Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061, 1062, Randziffer 12).“