Widerrufsinformation der PSD Bank

Die PSD Banken haben in den Jahren 2010 bis 2014 sehr unterschiedliche Widerrufsinformationen verwendet. Unsere Kanzlei hat festgestellt, dass in zahlreichen Fällen erhebliche Abweichungen vom jeweiligen gesetzlichen Muster festzustellen sind. Eine beispielhafte Aufzählung, sortiert nach Jahren, finden Sie im Folgenden:

Verträge aus 2011 und 2012

In den Jahren 2011 und 2012 wurde von PSD Banken im ganzen Bundesgebiet unter anderem folgende Belehrung verwendet:

 

Widerrufsinformation

 

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Wider­rufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

 

PSD Bank

[…]

 

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von

 

XX,xx Euro

 

zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.

 

Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz

(Rechtsstand: 14.02.2018)

 Anerkannt ist, dass die sog. Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrunfsinformation nur bei richtiger und formgerechter Verwendung des Mustertextes eintritt; Weglassungen oder Ergänzungen oder Informationen, die in dem Mustertext oder den Gestaltungshinweisen nicht vorgesehen sind, hindern den Eintritt der Fiktion (Palandt-Weidenkaff, BGB, 73. Auflage (2013), Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 4). Sachliche Änderungen führen zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion (Schürnbrand in: MüKo-BGB, 6. Auflage (2012), § 492, Rn. 30).

 

Dies war vorliegend der Fall, da am Ende der Widerrufsbelehrung der nachfolgende Passus nicht aufgenommen hätte werden dürfen:

 

„Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“

 

Gemäß Anmerkung 7 des gesetzlichen Belehrungsmusters ist dieser Absatz gerade nur aufzunehmen, wenn der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 BGB gemacht hat und er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten will.

 

Damit wurde der Mustertext durch einen nicht zutreffenden Zusatz ergänzt. Dies führte aber nach Ansicht unserer Kanzlei nicht nur zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion, sondern stellt auch einen eklatanten Aufklärungsfehler dar.

 

Dies bedeutet, dass Verträge mit der PSD Bank auch heute, also im Jahr 2018, noch widerrufen werden können!