Jedes Kreditinstitut hat seine Widerrufsbelehrungen seit 2002 immer wieder geändert. Bei den nachfolgenden aufgeführten Belehrungen handelt es sich um
einige ausgewählte Exemplare, die unserer Kanzlei in den letzten Monaten zur Prüfung vorgelegt wurden. Sämtliche Belehrungen hier aufzuführen, würde den Rahmen sprengen. Dies
bedeutet nicht, dass die anderen Belehrungen fehlerfrei sind. Denken Sie daran: Laut einer Studie der Verbraucherzentrale Hamburg erfüllen sage und schreibe rund 80 % der
Widerrufsbelehrungen die von den Gerichten formulierten Vorgaben nicht.
Die Degussa Bank GmbH hat ihre Kunden im Jahr 2011 bei Abschluss von Darlehensverträgen teilweise noch mit der vom BGH als unzureichend angesehenen "frühestens"-Belehrung über das Widerrufsrecht versucht aufzuklären. Konkret sah der Abschnitt in den AGBs wie folgt aus:
Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:
(Stand: 23.01.2019)
Hierbei handelt es sich um die "klassische" Falschbelehrung. Der BGH hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 09.12.2009 (Az.: VIII ZR 219/08) wie folgt Stellung genommen:
"Der Verbraucher kann wegen des verwendeten Worts „frühestens” der Klausel zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt."
In der Praxis berufen sich die Banken häufig darauf, dass die oben genannte Widerrufsbelehrung einem amtlichen Muster bzw. Vordruck (nämlich der so genannten BGB-Informationspflichten-Verordnung) entspricht. Die Banken nehmen für sich damit eine Art Vertrauensschutz in Anspruch. Im Jahr 2011 war die Vorschrift des § 14 BGB-InfoV jedoch nicht mehr in Kraft. Ein Vertrauensschutz der Degussa Bank scheidet damit von vornherein aus.
Mit Beschluss vom 28.06.2021 hat der BGH bestätigt, dass die Commerzbank ihre Kunden falsch über die Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt hat. Der BGH hat damit ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. vom 01.07.2020 (Aktenzeichen: 17 U 810/19) gehalten, in dem die Commerzbank dazu verurteilt worden war, die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 21.500,00 € an ihre Kunden zurückzahlen. Zur Begründung hatte das OLG ausgeführt, dass die Regelungen im Darlehensvertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu kompliziert seien.
Mit einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 01.07.2020 (Aktenzeichen: 17 U 810/19) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Commerzbank AG dazu verurteilt, die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung an die Kunden zurückzahlen. Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Regelungen im Darlehensvertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu kompliziert seien. Betroffen waren Darlehensverträge aus dem Jahr 2016.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im Urteil vom 30.06.2017 (Aktenzeichen: I-17 U 144/16= über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem eine Bausparkasse von ihren Kunden verlangt hatte, die finanzierte Immobilie gegen Feuer-, Leitungswasser und Sturmschäden auf eigene Kosten (d.h. der Kunden) zu versichern. Eine entsprechende Aufklärung über diese Pflicht war jedoch lediglich im sog. Europäischen Standardisierten Merkblatt enthalten. Dort war war folgender Text zu lesen:
"Sie sind verpflichtet, das Gebäude samt Zubehör zum vollen, soweit möglich zum gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Leitungswasser und Sturmschäden auf Ihre Kosten versichert zu halten. Die Kosten dafür zahlen Sie direkt an die von Ihnen gewählte Versicherungsgesellschaft.“
Im eigentlichen Darlehensvertrag der Commerzbank wurde diese Verpflichtung jedoch nicht mehr erwähnt.
Weiterer Erfolg der Kanzlei Stenz & Rogoz: Das Landgericht Amberg hat mit Urteil vom 18.04.2019 (Az.: 24 O 1177/16) eine Anschlusszinsvereinbarung ("Vereinbarung zur Konditionenanpassung") der Hypothekenbank Frankfurt AG - einer 100 %-igen Tochter der Commerzbank AG - als widerruflich angesehen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Anschlusszinsvereinbarung auf dem Postwege zustande kam und damit im Fernabsatz erfolgte. Das Landgericht setzte sich dabei ausdrücklich mit der jüngst veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 15.01.2019 (Az.: XI ZR 202/18) auseinander. Damit steht fest, dass nach wie vor Anschlusszinsvereinbarungen, bei denen es sich nicht um sog. unechte Abschnittsfinanzierungen handelt, selbständig widerrufbar sind.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: 6 O 4120/14) die folgende besonders häufig von den Banken verwendete Passage der Widerrufsbelehrung für unwirksam erklärt:
"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
• ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
• die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses."