BGH-Richter Grüneberg bestätigt in der 79. Auflage des Palandt von 2020 (§ 242 Randnummer 107), dass wegen der Möglichkeit, die Belehrung nachzuholen und dadurch die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, Verwirkung in der Regel nur bei beendeten, insbesondere einverständlich oder auf Wunsch des Darlehensnehmers beendeten Verträgen in Betracht kommt.