Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart (Aktenzeichen: 25 O 73/18) führt die Angabe von 0,00 Euro Tageszins in der Widerrufsinformation der Mercedes-Benz Bank zu deren Unwirksamkeit.
Das Landgericht Stuttgart hatte über einen Darlehensvertrag der Mercedes-Benz Bank zu urteilen, dem folgende Widerrufsinformation zugrunde lag:
„[...]
Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
[...]“
In den Darlehensbedingungen der Beklagten war entsprechend dazu unter IX. Ziffer 5 (Allgemeine Bestimmungen) Folgendes geregelt:
„Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“
Das Landgericht sah dies als verwirrend an. Es führte aus:
Gemäß § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht nur dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsinformation übermittelt, die allen Anforderungen des Gesetzes entspricht. Allein in diesem Fall wird der Verbraucher in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er sein Widerrufsrecht ausüben will.
Die Belehrung über die Widerrufsfolgen war vorliegend jedoch irreführend und damit nicht ordnungsgemäß, denn es heißt zum einen in der Belehrung, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufes „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Dieser Betrag beträgt unstreitig 4,17 % p.a.. Zum anderen findet sich zwei Sätze weiter die hierzu erkennbar im Widerspruch stehende Angabe, dass „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 % zu zahlen“ sei.
Bei einem durchschnittlichen Verbraucher schafft diese Formulierung eine Unsicherheit über die Folgen des Widerrufes und ist objektiv geeignet, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15; vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08), zumal überdies in den Darlehensbedingungen unter IX. Ziffer 5 der Hinweis zu finden ist, dass bei Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist keine Sollzinsen zu entrichten seien.