Das LG Düsseldorf hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung (Az.: 10 O 143/17) einen neuen Fehler in den Widerrufsinformationen herausgearbeitet: Eine Abbedingung von § 193 BGB in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt unzulässigerweise sowohl die 14-tägige Widerrufsfrist als auch die 30-tägige Rückgewährfrist.
Zur Begründung führte das Landgericht Düsseldorf u.a. aus:
Der Darlehensvertrag enthält unter Ziffer 11. eine "Widerrufsinformation" [...] und auf S. 7 folgenden Absatz:
"Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind Bestandteil dieses Vertrags."
Die der Vertragsurkunde beigehefteten "Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen) enthalten u. a. folgende Bestimmungen:
26 Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingt die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärung- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten.
[...]
Der Beginn der Widerrufsfrist und die ordnungsgemäße Belehrung setzen gemäß §§ 355, 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. (u. a.) voraus, dass dem Verbraucher die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F., welche an die Stelle der Widerrufsbelehrung tritt, in Textform mitgeteilt worden ist. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a. F. müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten.
Diesen Anforderungen genügt die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation nicht, weil die Fristangaben im Vertrag nicht ordnungsgemäß sind. Denn sowohl die unter Ziffer 11. des Vertrags ("Widerrufsinformation") zunächst zutreffend mit "14 Tagen" angegebene Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 BGB a. F. als auch die 30-tägige Frist für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen gemäß § 357 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. § 286 Abs. 3 BGB (in der vom 01.01.2002 bis 28.07.2014 gültigen Fassung) werden in der Zusammenschau mit der Regelung in Ziffer 26 der Allgemeinen Bedingungen unzutreffend dargestellt.
(1) Zwar müssen die Modalitäten der Fristberechnung vom Darlehensgeber nicht angegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2010, VII ZR 6/10, Rn. 26). Wenn hierzu jedoch Angaben gemacht werden, müssen diese - was hier nicht der Fall ist - die Rechtslage zutreffend wiedergeben.
(2) Die Bestimmung in Ziffer 26 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen, mit der die Regelung des § 193 BGB generell, d. h. für sämtliche Fristen, abbedungen wird, verkürzt unzulässigerweise sowohl die 14-tägige Widerrufsfrist als auch die 30-tägige Rückgewährfrist. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Bestimmung für die vorgenannten Fristen nicht gelte, lässt sich deren Wortlaut nicht entnehmen. Dieser wird auch durch die Erläuterung eines Beispiels (Fälligkeit der Ratenzahlung) nicht einschränkt (a. A. ohne nachvollziehbare Begründung LG Memmingen, Urteil vom 09.11.2017, 34 O 577/17, zitiert nach Anlage B 4).
Gemäß § 193 BGB tritt an die Stelle des letzten Tages einer Frist der nächste Werktag, wenn der letzte Tag der Frist für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Wird diese Regelung abbedungen, können sich die Fristen gegenüber den gesetzlich bestimmten unter Umständen um mehrere Tage verkürzen. Wenn z. B. das kalendarische Fristende auf den Karfreitag fällt, kann der Darlehensnehmer zwar die Widerrufserklärung noch an diesem Tag absenden (§ 355 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. BGB a. F.); nach der gesetzlichen Regelung hätte er hierzu aber bis zum darauf folgenden Dienstag (nach Ostermontag) Zeit.
Daraus, dass für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs die rechtzeitige Absendung genügt (§ 355 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. BGB a. F.), folgt nicht, dass § 193 BGB bei der Berechnung der Widerrufsfrist nicht anzuwenden wäre. Als actus contrarius der Vertragserklärung teilt der Widerruf deren Rechtsnatur als Willenserklärung. "Abgabe" einer Willenserklärung bedeutet, dass der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen geäußert hat (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 130 Rn. 4 m. w. N.). Hierfür genügt das Absenden eines Schriftstücks, in dem der Widerruf erklärt wird. Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur bei der Berechnung der Widerrufsfrist § 193 BGB für anwendbar gehalten (vgl. Fritsche, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auf., § 355 Rn. 47; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 355 Rn. 11).
Es ist auch nicht zulässig, die Regelung des § 193 BGB in Bezug auf das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen abzubedingen. Denn die verbraucherschützenden Vorschriften über das Widerrufsrecht sind sog. halbzwingendes Recht, d. h. dass lediglich zugunsten des Verbrauchers von ihnen abgewichen werden darf. Mit dem am 13.06.2014 in Kraft getretenen § 361 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber diese halbzwingende Wirkung lediglich deklaratorisch festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2014, III ZR 368/13, Rn. 35 f.; Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16, Rn. 17).
(3) Die Allgemeinen Bedingungen sind vorliegend Vertragsbestandteil geworden. Denn sie waren der Vertragsurkunde unstreitig beigeheftet und damit durch die Bezugnahme über der Unterschriftszeile der Klägerin in den Vertrag einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 25 ff.). Zwar dürfte die Bestimmung in Ziffer 26 wegen des Verstoßes gegen halbzwingendes Recht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhalten. Dies vermag die Beklagte jedoch nicht zu entlasten, weil der durchschnittliche, juristisch nicht vorgebildete Verbraucher die Unwirksamkeit der Klausel nicht erkennen kann.
(4) Soweit die Beklagte sich in einem Umkehrschluss aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 (XI ZR 381/16) darauf beruft, dass ein etwaiger Belehrungsfehler angesichts des in Textform dokumentierten Datums des Vertragsschlusses nicht kausal geworden sei, unterliegt sie einem Missverständnis der angeführten Entscheidung.
Hiernach schließt die gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. vorgeschriebene Textform es aus, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung anhand des nicht in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung zu präzisieren (BGH, a. a. O., Rn. 16 f.). Abgesehen davon, dass der für den Beginn der Widerrufsfrist - neben dem Vertragsschluss - maßgebliche Zeitpunkt, in dem der Klägerin die für sie bestimmte Ausfertigung der - die Pflichtangaben enthaltenden - Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde, nicht in Textform dokumentiert ist, stützt die Beklagte ihren Einwand tatsächlich gar nicht auf ein abweichendes gemeinsames Verständnis der Widerrufsbelehrung durch die Vertragsparteien, sondern darauf, der Belehrungsfehler sei in der konkreten Situation nicht kausal geworden. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.).
Das ist hier der Fall. Durch die verkürzte Darstellung der Widerrufsfrist kann der Verbraucher zu der Fehlvorstellung verleitet werden, die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Auch die verkürzte Darstellung der Rückgewährfrist ist potentiell geeignet, den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten, weil er hinsichtlich der Beschaffung der zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten erforderlichen Mittel einem gegenüber der gesetzlichen Regelung erhöhten Zeitdruck ausgesetzt wird. Jedenfalls insoweit geht der Einwand der Beklagten von vornherein fehl, weil der Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht in Textform dokumentiert ist und sein kann.
(5) Ohne Bedeutung ist nach Auffassung der Kammer, dass der unzulässige Zusatz zur Fristberechnung nicht in dem mit "Widerrufsinformation" bezeichneten Abschnitt (Ziffer 11. der eigentlichen Vertragsurkunde), sondern an anderer Stelle (Ziffer 26 der Allgemeinen Bedingungen) enthalten ist.
Denn der Verbraucher hat auch sonst den Vertrag einschließlich der Allgemeinen Bedingungen als Ganzes zu lesen, um den Beginn der Widerrufsfrist ermitteln zu können. Soweit die Beklagte in der Widerrufsinformation unter Ziffer 11. nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" in einem Klammerzusatz "Pflichtangaben" aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte (Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde), machten die Parteien wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a. F. in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 29 f.). Diese vertraglichen "Pflichtangaben" hat die Beklagte - zulässigerweise (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 25 ff.) - in den Allgemeinen Bedingungen (Ziffern 11 und 27) erteilt, wobei die Angabe zu der zuständigen Aufsichtsbehörde (Ziffer 27) sogar in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Regelung zur Abbedingung des § 193 BGB (Ziffer 26) steht.
(6) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2017 (XI ZR 443/16, Rn. 25). Darin hat der 11. Zivilsenat in einem - zum Leitsatz erhobenen - obiter dictum unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des 4. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, Rn. 11) ausgeführt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich werde, dass die Vertragsunterlagen an anderer drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthielten.
Zum einen erging die vorstehend zitierte Entscheidung des 11. Zivilsenats zu einem im Jahre 2007 geschlossenen Darlehensvertrag und damit zu einer von den hier maßgeblichen Vorschriften abweichenden Rechtslage: Während § 355 Abs. 2 BGB in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 gültigen Fassung bestimmte, dass die Widerrufsfrist mit der Mitteilung einer deutlich gestalteten "Widerrufsbelehrung", die u. a. einen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten musste, beginnt, war nach dem im Streitfall maßgeblichen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a. F. - wie oben dargestellt - die Widerrufsinformation dergestalt zu erteilen, dass die Angaben zur Frist "im Vertrag" enthalten sein mussten.
Zum anderen betraf die vom 11. Zivilsenat als Referenz herangezogene Entscheidung des 4. Zivilsenats eine andere Fallgestaltung, in der einem Versicherungsnehmer zwei hinsichtlich der Fristlänge unterschiedliche, einander widersprechende Widerspruchsbelehrungen erteilt wurden. Die insoweit vom 4. Zivilsenat herangezogene Erwägung, der Versicherer hätte sich zugunsten des Versicherungsnehmers an der längeren (gesetzlichen) Frist festhalten lassen müssen, innerhalb dieser Frist habe der Versicherungsnehmer den Widerspruch jedoch nicht erklärt, lässt sich für den vorliegenden Fall (und wohl auch für den vom 11. Zivilsenat entschiedenen Fall) nicht fruchtbar machen. Denn es sind nicht zwei unterschiedliche Informationen angegeben, von denen eine richtig und die andere falsch ist; vielmehr wird die Darstellung der Widerrufsfrist durch einen unzulässigen Zusatz zu Lasten des Verbrauchers modifiziert. Abgesehen davon hätte die Kammer - ohne dass es hier darauf ankommt - Bedenken, dem Verbraucher aufzubürden, den auf § 242 BGB beruhenden Schluss, dass sich der Unternehmer an der für den Verbraucher günstigeren Regelung festhalten lassen muss, selbst ziehen zu müssen. Die weitere Erwägung des 4. Zivilsenats, der Versicherungsnehmer habe den Widerspruch auch innerhalb der längeren Frist nicht erklärt, konfligiert zudem mit der - oben unter II. 3. b) bb) (4) dargestellten - Rechtsprechung des 11. Zivilsenats, weil sie letztlich auf die fehlende Kausalität des Belehrungsfehlers für den unterlassenen Widerspruch abstellt.
Schließlich erscheint die Wertung des 11. Zivilsenats in der Entscheidung vom 10.10.2017 (XI ZR 443/16, Rn. 25) - wollte man sie, wozu die Formulierung als Leitsatz verleiten könnte, verallgemeinern - in ihren Konsequenzen zu weitgehend. Da einem Verbraucher - wie oben unter II. 3. b) bb) (5) dargestellt - nach der hier maßgeblichen Rechtslage zugemutet wird, den ganzen Vertragsinhalt zu lesen, kann es insbesondere nicht darauf ankommen, ob ein objektiv irreführender Zusatz "drucktechnisch hervorgehoben" ist oder nicht. Um zu prüfen, ob und wann die Widerrufsfrist begonnen hat, hat der Verbraucher auch die nicht drucktechnisch hervorgehobenen Bestimmungen - hier vor allem diejenigen in den Ziffern 11 und 27 der Allgemeinen Bedingungen - sorgfältig zu lesen. Anderenfalls könnte ein Darlehensgeber theoretisch das Widerrufsrecht, über das er in einer "Widerrufsinformation" zunächst zutreffend informiert hat, in einer drucktechnisch nicht hervorgehobenen - freilich unwirksamen - Klausel gänzlich ausschließen, ohne dass dies Konsequenzen für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation hätte.