Mit Urteil vom 19.12.2016 hat das OLG Nürnberg (Az.: 14 U 1250/16) klargestellt, dass der Abschluss einer Anschlusszinsvereinbarung keine Verwirkung begründet. Die Anschlusszinsvereinbarung stellt auch keine ordnungsgemäße Nachbelehrung dar. Gegenstand des Urteils war die Fußnoten-Widerrufsbelehrung der Sparkassen, im konkreten Fall der Sparkasse im Landkreis Cham.
Wörtlich führte das OLG Nürnberg aus:
"Der Umstand, dass die Kläger im September 2013 an die Beklagte herangetreten sind und vorzeitig eine neue Zinsvereinbarung mit der Beklagten geschlossen haben, führt ebenso wenig zu einem schutzwürdigen Vertrauen der Bank. Die Kläger brachten damit sogar zum Ausdruck, dass sie günstigere Zinskonditionen wünschen und damit nicht an dem Darlehensvertrag vom XX.XX.2004 festhalten wollen. Insofern musste die Bank vielmehr annehmen bzw. zumindest damit rechnen, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht ausüben würden, wenn sie wüssten, das sie noch (fristgemäß) widerrufen können."