Das OLG Nürnberg hat in einem aktuellen Urteil vom 01.08.2016 (Az.: 14 U 1780/15) zu einer gänigen Widerrufsinformation klipp und klar gestellt, dass der Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß mit der Formulierung „aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 II BGB“ aufgeklärt werden kann. Das Urteil betraf eine Widerrufsinformation der Sparda-Bank Nürnberg eG. Allerdings ist dieses Urteil auf praktisch sämtliche Banken und Sparkassen anzuwenden, die bei Abfassung ihrer Widerrufsinformationen vom gesetzlichen Muster abwichen.
Wörtlich führte das OLG Nürnberg hierzu aus:
„Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm wird - von den beispielhaft genannten drei Pflichtangaben abgesehen - nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflichtangaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existieren und welche weiteren Pflichtangaben er ggf. noch erhalten muss. Damit ist nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt. Insofern liegt (entgegen LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.02.2016 - 6 O 6071/15, juris Rn. 57) eine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, juris Rn. 9; Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, juris Rn. 12), wonach die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Verbraucher über den Fristbeginn nicht richtig belehre, vergleichbare Situation vor. Die Argumentation, dem Wort „frühestens“ ließen sich keine weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn entnehmen, wohingegen der Verbraucher sich vorliegend „Klarheit über den Fristbeginn verschaffen [könne], wenn auch in aller Regel wohl nur unter Heranziehung des Normtextes des § 492 Abs. 2 BGB a. F. und des Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a. F.“ (so LG Nürnberg-Fürth, aaO), überzeugt den Senat nicht. Da auch in dem Fall, in dem der Verbraucher die Information erhalten hat, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, die Lektüre der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Aufschluss darüber gibt, von welchen in der Belehrung nicht genannten Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt, besteht der einzige Unterschied zur vorliegenden Belehrung darin, dass dem Verbraucher die Suche nach der einschlägigen Gesetzesvorschrift, die ihrerseits nur den Ausgangspunkt einer längeren Verweisungskette bildet, abgenommen wird. Letztlich unternimmt die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht einmal den Versuch, dem Verbraucher die relevanten Faktoren (vollständig) aufzuzeigen; auch die beispielhafte Benennung weniger Pflichtangaben vermag der Belehrung den Charakter einer pauschalen Aufforderung an den Verbraucher, sich anhand des Gesetzes selbst das nötige rechtliche Wissen und Verständnis zur Bestimmung des Fristbeginns anzueignen und entsprechende Subsumtionsleistungen zu erbringen, nicht zu nehmen. Zweifel an der Tauglichkeit einer derartigen Verbraucherbelehrung, die inhaltlich dem Muster in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 EGBGB aF entspricht, finden sich auch schon in der Regierungsbegründung (BT-Drucksache 16/11643, Seite 164 f.):
„Für die vorvertragliche Information existieren im Regierungsentwurf bereits Muster mit der Fiktionswirkung, Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB-E. Für die Vertragsangabe ist das Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder die Angaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Widerrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen übereinstimmen. Allenfalls könnte erwogen werden, eine Vertragsklausel mit der im Vertrag erforderlichen Pflichtangabe zu formulieren. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Außerdem sind solche Vertragsklauseln stets im Kontext des gesamten Vertrags zu würdigen. Es wäre nicht möglich, gesetzlich eine Klausel zu formulieren, die dem jeweiligen Vertragsduktus angepasst ist. Der Gesetzentwurf leistet insoweit die maximal mögliche Hilfe, indem er den Inhalt dieser Vertragsklausel in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E wiedergibt.“
Soweit vertreten wird, im Hinblick auf den der Anlage 6 zur Artikel 247 § 6 II EGBGB aF zukommenden Gesetzesrang scheide es aus, dass das Gesetz in Gestalt des Informationsmu-sters den (inhaltlichen) Anforderungen des Gesetzes in Gestalt des Artikel 247 § 6 II 1, 2 EGBGB aF nicht genügen könne (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 36), wird dabei folgendes übersehen: Wenn das in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 II EGBGB aF enthaltene Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge den Inhalt der in den Vertrag nach Artikel 247 § 6 II 1 EGBGB aF aufzunehmenden „Angaben zur Frist“ mit gesetzlicher Verbindlichkeit bestimmen würde, bedürfte es der in Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF ausdrücklich angeordneten „Gesetzlichkeitsfiktion“ nicht. Eine gesetzliche Regelung, die eine dem Gesetz in Form eines gesetzlichen Musters entsprechende Widerrufsbelehrung für gesetzlich erklären müsste, wäre überflüssig. Die in Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF geschaffene Fiktion gewinnt ihren Sinne gerade im Hinblick auf die Möglichkeit, dass sich auch das im Gesetz bereit gestellte Muster als inhaltlich fehlerhaft erweisen könnte.“
Dabei stellt das OLG Nürnberg klar:
„Anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016, die sich aufgrund des Streitgegenstands der dortigen Unterlassungsklagen nicht mit der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befasst haben (Az. XI ZR 549/14, juris Rn. 12 sowie Az. XI ZR 101/15, juris Rn. 21).“
Eine Gesetzlichkeitsfiktion lehnte das OLG Nürnberg mit folgenden Argumenten ab:
„Die Angaben der Beklagten genügen den Anforderungen auch nicht aufgrund der in Ar-tikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF enthaltenen Gesetzlichkeitsfiktion. Zwar hat die Beklagte das gesetzli-che Muster übernommen. Jedoch weist die in Ziffer 11 des Darlehensvertrags enthaltene Klausel keine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form auf, was jedoch zur Erlangung der Gesetz-lichkeitsfiktion erforderlich ist (BGH, Urteile vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, juris Rn. 27 und XI ZR 101/15, juris Rn. 37).
Die in Ziffer 11 des Darlehensvertrags enthaltene Widerrufsinformation ist nicht durch Einrahmung vom übrigen Vertragstext abgesetzt, sondern fügt sich in diesen ohne sichtbare optische Abweichungen (in bezug auf Schriftart und -größe, Farbgebung, Kursiv- und/oder Fettdruck, Unterstreichungen) ein. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass der in Ziffer 11 enthaltene Text sich über die beiden Seiten fünf und sechs erstreckt, auf denen sich jeweils noch weite-re Vertragsinhalte befinden. Dass die Überschriften „Widerrufsinformation“, „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ in Fettdruck gehalten sind, hebt die Widerrufsinformation insgesamt nicht aus-reichend hervor, weil sich auf jeder Seite des zwölfseitigen Vertragsdokuments fett gedruckte Überschriften befinden. Auch wenn eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form nicht zwingend voraussetzt, dass größere Lettern, eine andere Schriftart, Sperrdruck o. ä. verwendet wer-den oder dass eine Form gewählt wird, die im Gesamtvertrag einmalig ist, befördert die hier vor-liegende Gestaltung eine Wahrnehmung der Widerrufsinformation auch durch einen situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher nicht.“
Das Urteil des OLG Nürnberg vom 01.08.2016 (Az.: 14 U 1780/15) ist verallgemeinerungsfähig. Sämtliche aktuelle Widerrufsinformationen werden erneut auf den Prüfstand gestellt.